Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Otto Drücker Papier- und Folienverarbeitung GmbH
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Artikel 1
Geltungsbereich
(1)    Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe und Lieferungen der Otto Drücker Papier- und Folienverarbeitung GmbH.
(2)    Ergänzende, entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. 

Artikel 2
Vertragsschluss, Preis
(1)    Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Än-derungen sowie Änderungen in Form, Farben und/ oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2)    Mit der Bestellung der Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch unsere Auftrags-bestätigung oder durch Auslieferung der Waren an den Käufer erklärt werden.

(3)    Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(4)    Unsere mit dem Käufer vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk Norderstedt zzgl. der jewei-ligen gesetzlichen Umsatzsteuer; alle Speditions- und Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. 

(5)   In Bezug auf unsere Lieferpreise gelten die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Zusätz-liche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Artikel 3
Liefertermine, Höhere Gewalt, Gefahrübergang
(1)    Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind und der Käufer alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen recht-zeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat.

(2)    Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von uns liegende und von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, un-vorhergesehene Rohstoff- und Energiemängel, Be-triebs- und Verkehrsstörungen oder Arbeitskämpfe entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Vereinbarte Fristen verlän-gern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Käufer in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht ab-sehbar oder dauert sie länger als zwei (2) Monate, ist jede Partei berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück-zutreten.

(3)    Der Käufer ist gehalten, zumutbare Teillieferungen anzunehmen.

(4)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer über, sobald die auszuliefernde Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk oder Lager bzw. das Lager unseres Unterlieferanten verlassen hat.

Verzögert sich der Versand aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Artikel 4
Rechte des Käufers bei Mängeln, Untersuchungs- und Rügepflicht
(1)    Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2)    Offensichtliche Transportschäden sind sofort dem Spediteur auf dem Frachtbief zu vermerken.

(3)   Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Daneben stehen dem Käufer - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraus-setzungen - die weitergehenden Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu.

(4)    Rechte des Käufers wegen Mängeln der Ware setzen voraus, dass dieser die Ware unverzüglich nach Übergabe überprüft und uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zehn (10) Tage nach Übergabe, schriftlich mitteilt. Verbor-gene Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
Beanstandungen werden nur anerkannt, wenn Ihnen ein Muster der gelieferten Ware beigefügt ist.

(5)    Die Verjährungsfrist für die Rechte des Käufers wegen Mängeln beträgt 6 Monate ab Auslieferung Ware.

(6)    Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der Firma Otto Drücker GmbH als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe für eine besondere Beschaffenheit der Ware dar.

Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Käufer von uns überlassenen Informations-material sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Ware zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. 

(7)    Zurückgesandte Ware wird nur nach entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung angenommen.

Artikel 5
Zahlungsbedingungen
(1)    Die Zahlung der gelieferten Ware erfolgt - je nachdem was im Einzelfall ausdrücklich schriftlich verreinbart ist - durch unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv- durch Vorkasse oder per Rechnung mit Zahlungsziel.

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(2)    Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Regelungen, ist jede Rechnung innerhalb von sieben (7) Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein.

(3)    Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle einer Zahlung per Scheck gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheckbetrag unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben wird.

(4)    Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

(5)    Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

Artikel 6
Haftungsbeschränkungen
(1)    Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Abs. (2) wird die gesetzliche Haftung der Otto Drücker GmbH für Schadensersatz wie folgt beschränkt:

(I)    Wir haften der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis;

(II)   Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.

(2)    Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.

(3)    Der Käufer ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr zu treffen.

Artikel 7
Eigentumsvorbehalt
(1)    Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.

(2)    Der Käufer ist verpflichtet, die Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

(3)    Der Käufer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Waren unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde ist bei Verpfändungen verpflichtet, den Gerichtsvollzieher auf unser Eigentum hinzuweisen.

(4)    Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzubeziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(5)    Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1)    Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen sowie Neben-abreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

(2)     Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Leistung einschließlich Versand ist Norderstedt. Ausschließllicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Norderstedt, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen  gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

(3)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).

(4)    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag und/oder diese Geschäftsbedingungen eine Regellücke enthalten. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Stand: August 1999

 

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